Resturlaub darf nicht einfach so verfallen - Europäischer Gerichtshof Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden. Resturlaub darf nicht einfach so verfallen.
Pressemitteilung
Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 165/18
Luxemburg, den 6.November2018
Urteil in den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16
Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und –bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen.
Kunden von Solution Research können hier ab sofort vorbeugen, indem im Arbeitszeitnachweis, welcher dem Mitarbeiter ausgehändigt oder abgelegt wird, ein entsprechender Hinweistext vermerkt ist. Hier finden Sie ein Beispiel für einen Hinweistext:
"Liebe/r Mitarbeiter/in, in diesem Kalenderjahr stehen Ihnen noch oben aufgeführte Urlaubstage zur Verfügung. Wir fordern Sie auf, Ihre Resturlaubstage im Kalenderjahr zur verplanen und zu beantragen. Sollten Sie Ihre Resturlaubstage nicht bis zum Jahresende genommen haben, verfallen sie. Eine Übertragung des Resturlaubs bis zum 31.03. des nächsten Kalenderjahrs ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in Ihrer Person liegende Gründe dies rechtfertigen."
Der hier angebotene Arbeitszeitnachweis ist ein zubuchbarer Bestandteil der Software Dienstpanagent, Schichtplanagent oder InTimeOut.
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