Aufzeichnungspflicht für Aushilfen / geringfügig Beschäftigte
Teilzeit- und Aushilfsjobs, also "geringfügig Beschäftigte" (so der gesetzliche Begriff) sind für Betriebe aus fast allen Wirtschaftszweigen willkommen. Es besteht Bedarf an Aushilfen als Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung oder auch, wenn vorübergehend Mehrarbeit anfällt. Teilzeitkräfte werden eingesetzt, weil sich gegebenenfalls eine Vollbeschäftigung nicht lohnt.
Nach § 8 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) hat der Arbeitgeber u.a. die, für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Entgeltunterlagen aufzuzeichnen und Nachweise, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Hierzu gehören insbesondere Angaben und Unterlagen über das monatliche Arbeitsentgelt, die Beschäftigungsdauer, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und das Vorliegen weiterer Beschäftigungen. Dies gilt auch dann, wenn eine feste monatliche Pauschale bezahlt wird.
Liegen diese Daten bei einer Betriebsprüfung nicht vor, kann das Arbeitsverhältnis als "geringfügig Beschäftigter" rückwirkend nicht anerkannt werden. Dies bedeutet, daß rückwirkend Steuer- und Sozialversicherungspflicht besteht, die der Arbeitgeber zu zahlen hat.
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