Allgemeine Geschäftsbedingungen der Solution Research GmbH
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden in allen Vertragsabschnitten.
§ 1 Allgemeines und Begriffsbestimmungen
(1) Die Bezeichnungen „Auftraggeber“, „Vertragspartner“, „Schulungspartner“ und „Kursteilnehmer“ beschreiben den Auftraggeber unabhängig von der Natur des jeweiligen Vertrages und unabhängig davon alle diejenigen, an die Rechnungen ausgestellt, Dienstleistungen erbracht, Waren geliefert, Mitteilungen gerichtet oder mit denen sonstige Geschäftsbeziehungen aufgebaut werden. Auftragnehmer ist die Solution Research GmbH.
(2) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Leistungen (genannt „DL“) und Produkt-Lieferungen („Software-Systeme“ bzw. „Software“ genannt „SW“ oder Lizenzen genannt „Liz“ und „Hardware“ genannt „HW“) der Solution Research GmbH. Bei SW-Auslieferungen gilt neben diesen Bedingungen auch die Lizenz- und Softwarevereinbarung der Solution Research GmbH.
§ 2 Treueklausel
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle DL neutral und nicht unter Einfluss von Dritten durchzuführen und alle Daten und Ergebnisse vertraulich zu behandeln.
§ 3 Angabepflicht
Der Auftraggeber versichert, alle Daten und Informationen, welche für eine korrekte Beratung, Angebotserstellung, Schulung, Einrichtung und Installation notwendig sind, dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote und gesondert vereinbarte Tätigkeiten oder Auszüge aus Angeboten bedürfen der Schriftform. Die im Angebot genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Angebotes bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich gekennzeichnet sein.
(3) Angebotene Dienstleistungen verstehen sich, sofern im Angebot nicht anders ausgewiesen, immer zuzüglich Reisekosten und Spesen.
(4) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit eines Pauschalangebotes. Dies beinhaltet Festpreise für fest definierte Leistungen, die gemeinsam im Voraus als Angebot und schriftlich vereinbart werden. Es werden nur solche Leistungen umgesetzt die vorher schriftlich angeboten und beauftragt wurden. Ein proaktiver Informations- und evtl. Datenaustausch ist zur genauen Kalkulation notwendig. Unvollständige oder fehlerhafte Informationen können weitere kostenpflichtige Anpassungen (Change Requests/Änderungsauftrag) erforderlich machen.
§ 5 Dienstleistungen
(1) Dienstleistungen sind keine Bestandteile gelieferter HW und SW.
(2) DL-Termine und Anmeldungen zu Schulungen und Seminaren müssen schriftlich durch den Auftraggeber erfolgen und werden spätestens 7 Werktage vor dem Stattfinden vom Auftragnehmer bestätigt.
(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, im Krankheitsfall oder aus anderen wichtigen Gründen einen DL-Termin nicht zum vereinbarten Termin zu erbringen. Der Auftragnehmer erhält die Möglichkeit, einen neuen Termin zu wählen oder ganz von dem DL-Tag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts werden für den DL-Tag bereits gezahlte Beträge zurückerstattet. Darüber hinaus können keinerlei Kosten geltend gemacht werden.
(4) Die Leistungen werden je nach Absprache teilweise in den Büroräumen des Auftraggebers und in den üblichen Arbeitsräumen der Solution Research GmbH erbracht.
(5) Werden Schulungen beim Auftraggeber durchgeführt, hat dieser für die notwendigen Räumlichkeiten zu sorgen. Entstehen dem Auftragnehmer zusätzliche Kosten (z.B. für Räumlichkeiten, Kursvorbereitung, Reisekosten, Beamer, Teilnehmer-Verpflegung usw.), werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(6) Beauftragte Dienstleistungen, die nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden, können in Leistungsberichten mit Datum, Dauer und Bezeichnung protokolliert und dem Auftraggeber auf vorherige schriftliche Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Eine nachträgliche Protokollierung ist nicht möglich.
§ 6 Zusicherungen – Gewährleistungen und Garantie
(1) Zusicherungen bei Beantwortung von Pflichtenheften werden im Rahmen der vom Auftragnehmer im logischen Zusammenhang verstandenen Funktionsfähigkeit der später ausgelieferten SW getragen.
(2) Die angebotenen Standardsoftwaresysteme leisten den Funktionsumfang der aus der Leistungsbeschreibung entnommen werden kann. Diese kann vom Auftraggeber beim Auftragnehmer angefordert werden. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Realisierung von Sonderwünschen oder Vereinfachungen im Sinne des Auftraggebers besteht nicht.
(3) Empfehlungen von Hardwaresystemen gelten nur hinsichtlich der grundsätzlichen Nutzbarkeit. Eine Funktionsgarantie kann daraus nicht abgeleitet werden.
(4) Bei vom Auftragnehmer vorgenommene Änderungen, Anpassungen und Erweiterungen an bestehenden Soft- und Hardwaresystemen des Auftraggebers werden Gewährleistungen nur für die vom Auftraggeber geänderten Teile des Gesamtsystems übernommen.
(5) Die Solution Research GmbH gewährt die Garantie innerhalb der gesetzlichen Fristen. Die Garantie entfällt, wenn an Ware Fremdeingriffe vorgenommen wurden oder die Ware unsachgemäß behandelt oder gelagert wurde. Hier gelten außerdem die Bestimmungen des Wartungsvertrages.
(6) Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, solange der Auftraggeber für Leistungen oder Produkte eine ausstehende Vergütung noch nicht vollständig bezahlt hat.
§ 7 Haftungsbeschränkung
(1) Für die Sicherheit seiner Daten und einer korrekten Datensicherung ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Vor Dienstleistungserbringung durch den Auftragnehmer ist der Datenbestand vom Auftraggeber zu sichern!
(2) Werden die im Angebot angegebenen HW- und SW-Voraussetzungen vom Auftraggeber nicht eingehalten, sind Schadensersatzansprüche für die Folgen einer dennoch erfolgten Installation ausgeschlossen!
(3) Etwaige Schadensersatzansprüche sind auf den ausgewiesenen Betrag des Auftragswertes begrenzt. Insoweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, haftet der Auftraggeber lediglich in dem Umfang, mit deren möglichem Eintritt bei Vertragsabschluss der Auftragnehmer vernünftigerweise aufgrund von Mitteillungen des Vertragspartners zu rechnen hatte. Der Auftragnehmer haftet für verspäteten Vollzug einer Leistung nur dann, wenn die Möglichkeit dieser Ansprüche im Verfahren und Höhe des Wertes mit dem Vertragspartner bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde.
(4) Für Ratschläge oder die Verwertung der in den Schulungen erworbenen Kenntnisse übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
§ 8 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Fälligkeit, Sonstige Kosten
(1) Die Preise verstehen sich in Euro (€) zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt.
(2) Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Lieferung (auch Teillieferung) - spätestens jedoch 2 Wochen nach Eingang der Bestellung. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die restliche Leistung aus zeitlichen Gründen noch nicht in Anspruch nehmen konnte.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar.
(4) Bei Zahlungsverzug von berechneten Leistungen und/oder Produkten fallen die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB an.
(5) Für Mahnungen werden Mahngebühren in angemessener Höhe berechnet.
(6) Wird Leasing in Anspruch genommen, gelten hierfür die gleichen Zahlungsbedingungen wie für den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen.
(7) Aufrechnungen sind nur von uns anerkannten oder rechtskräftigen Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(8) Für Arbeiten auf Veranlassung des Auftraggebers außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, d.h. zwischen 17.00 und 9:00 Uhr, wird ein Zuschlagsfaktor von 1,5, für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten ein Zuschlagsfaktor von 2,0 angesetzt.
(9) Die Gebühren für Schulungen und Trainings sind im Voraus zu entrichten. Wird eine Schulung vorzeitig beendet, erfolgt keine Gutschrift der verbliebenen Zeit.
(10) Wird ein bereits schriftlich vereinbarter Dienstleistungs- oder Schulungstermin kurzfristig durch den Auftraggeber verschoben, kann der Auftragnehmer eine Aufwandspauschale von 450,- Euro berechnen.
(11) Die Vergütung für Wartungsverträge wird mit Lieferung der ersten Lizenz fällig und ist im Voraus zu entrichten.
(12) Gebühren für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(13) Hinsichtlich der Reisekosten werden Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ggf. zzgl. Zuschlägen), Flugkosten bei Benutzung eines Flugzeuges, eine Kilometerpauschale für jeden mit dem PKW gefahrenen Kilometer bzw. die Mietwagenpauschale zzgl. anfallender Autobahngebühren sowie eine Übernachtungspauschale (in Messezeiten jedoch nach Hotelrechnungskopie) und sonstige Auslagen des Auftragnehmers in nachgewiesener Höhe fällig. Kilometerpauschalen und Übernachtungskosten sind der jeweils aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen. Wird vom Auftraggeber die Anfahrt per öffentlicher Verkehrsmittel oder Flug gewünscht, wird zzgl. die gesamte Reisezeit des jeweiligen Mitarbeiters mit 175,- Euro pro Stunde berechnet. Die Wahl des Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
(14) Ergänzende Zahlungsmodalitäten bei Auslandszahlungsverkehr:
Bei Überweisung aus anderen Ländern sind folgende Angaben zwingend erforderlich: Vollständige Adresse, Bankverbindung und ggf. die Rechnungsnummer des Empfängers, internationaler Bank-Code BIC / SWIFT-Code der Empfängerbank, internationale Kontonummer IBAN des Begünstigten. Für Auslandsüberweisungen innerhalb des EWR ist die Angabe von BIC und IBAN des Empfängers zwingend erforderlich. Transaktionen, die nur die national gültigen Bankdaten des Empfängers beinhalten, können von der empfangenden Bank im Ausland abgelehnt oder mit höheren Kosten abgerechnet werden! Bankgebühren gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers pro Überweisung.
(15) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen dass die Zollabfertigung ordnungsgemäß abgewickelt wird. Zollgebühren und etwaige später anfallende Gebühren hat vollständig der Auftraggeber zu tragen.
§ 9 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten und Arbeitsplätze nebst der technischen Infrastruktur (Telefon, Internetzugang, Netzwerk, etc.) im Rahmen seiner Möglichkeiten und in angemessenem Umfang unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber sichert die Mitarbeit von erforderlichem Fachpersonal im Projekt zu und benennt einen Projektleiter sowie einen Mitarbeiter zur Administration der erworbenen Software sowie die Mitarbeit eines befähigten Netzwerk- und Datenbankadministrators zu, der die Infrastruktur des Auftraggeber-Netzwerkes sehr gut beherrscht und die Installation der Software und Datenbanken selbständig durchführen kann. Anwender des Auftraggebers sollten vor der Anwendung mindestens eine Ganztagsschulung beim Auftragnehmer machen.
(3) Der Auftraggeber verantwortet selbst die Netzwerkanbindung externer Standorte sowie die damit verbundene Notwendigkeit einer leistungsfähigen Datenübertragungsgeschwindigkeit.
(4) Solution Research erbringt keine Netzwerkdienstleistungen oder Installationen im Auftraggeber-Netzwerk! Für eine etwaige Schnittstellenprogrammierung stellt der Auftraggeber selbst alle erforderlichen Informationen Software, Hardware, Datenbank auf eigene Kosten zur Verfügung.
(5) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, indem er sich vor dem Softwarekauf eingehend über die Funktionsweise der Software informiert hat und selbst geprüft hat, ob seine Anforderungen erfüllt werden. Der Auftraggeber hat dafür die Möglichkeit, einen zeitlich begrenzten Testlauf vor dem Kauf zu beauftragen.
(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, neue oder projektbezogene Anforderungen sowie durchzuführende Anpassungen, Änderungen oder Erweiterungen des Programms (mit Bezeichnung, Zeitaufwand und Kostenaufwand) ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und per Postweg und/oder per Fax zu beauftragen.
§ 10 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte SW und HW unmittelbar nach Erhalt auf Fehler zu überprüfen und abzunehmen.
(2) Die Abnahme einer Lieferung und Teillieferung von Soft- und Hardwareprodukten sowie Dienstleistungen gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Lieferung keine Beanstandungen in Schriftform erhoben hat.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche von der Solution Research GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbedingung Eigentum der Solution Research GmbH.
(2) Zugriffe Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum der Solution Research GmbH stehenden Waren sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) Durch Solution Research oder durch deren Partnerunternehmen angebotene und durch den Auftraggeber/Lizenznehmer beauftragte Software berechtigen ausschließlich zur zeitlich begrenzten Nutzung.
(4) Die Bedeutung von Lizenz und Nutzungsrecht: Indem ein Kunde eine Software kauft, erwirbt er bestimmte Nutzungsrechte an der Software, nicht jedoch das Eigentum an der Software selbst. Solution Research vergibt die Nutzungsrechte an der Software als Lizenzen. Bei allen Softwareprodukten sind die Nutzungsbestimmungen in der Solution-Research-Lizenz-und-Softwarevereinbarung geregelt.
§ 12 Schutz- und Urheberrechte
(1) Alle gegenwärtigen und künftigen urheber-rechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von der Solution Research GmbH verkauften SW und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Schulungs- und anderen Angebotsunterlagen verbleiben bei der Solution Research GmbH.
(2) Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für alle Schäden, die sich aus der Verletzung vorgenannter Verpflichtungen ergeben.
(3) Der Auftraggeber hat bei den eingesetzten Waren etwaige Schutzrechte Dritter zu wahren.
§ 13 Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
§ 14 Datenschutz
(1) Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer die im Zusammenhang mit der Geschäftsbedingung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzes zu verarbeiten.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt als Referenz (Logo, Kurztext sowie Weblinks) zu verwenden.
(3) Der Aufraggeber darf die Räumlichkeiten der Solution Research GmbH nur nach vorheriger Terminvereinbarung zu den üblichen Geschäftszeiten betreten und keinesfalls vertrauliche Daten ohne schriftliche Zustimmung der Geschäftsleitung von Solution Research GmbH einsehen.
§15 Rücktritt, Stornierung
(1) Bei Leistungsverzug einer schriftlich vereinbarten zu erbringenden Leistung des Auftragnehmers ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich. Die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
(2) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den Auftragnehmer unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt.
(3) Ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieser den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen zu honorieren.
(4) Ein Rücktritt oder Stornierung von beauftragten Dienstleistungen und Produkten durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, wenn bereits Dienstleistungen seitens des Auftragnehmers erbracht oder Produkte geliefert wurden.
(5) Ein Rücktritt oder eine Stornierung ist nur aus wichtigem nachweisbarem Grund möglich. Solution Research GmbH kann dies ablehnen, wenn die Gründe nach eigenem Ermessen nicht angemessen sind.
§ 16 Sonstiges
(1) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.
(2) Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
(3) Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist Augsburg, auch über das Entstehen und die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses, insbesondere auch für die Ansprüche aus Wechseln und Schecks.