Allgemeine Lizenz- und Softwarevereinbarung

Die nachstehenden Software- und Lizenzvereinbarungen gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Softwareprodukte und damit verbundene Leistungen an unsere Kunden in allen Vertragsabschnitten.

§1 Begriffsbestimmungen
(1) In diesen Allgemeinen Lizenz- und Softwarevereinbarungen wird die Solution Research GmbH Lizenzgeber genannt.
(2) Gegenstand der Lizenzvereinbarungen sind die von der Solution Research GmbH entwickelten Softwareprodukte, nachfolgend „SW“ genannt.
(3) Die Bezeichnung „Lizenznehmer“ beschreibt den Auftraggeber und Anwender der Lizenzen unabhängig von der Natur des jeweiligen Vertrages.

§2 Lizenzbestimmungen
(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen, das zeitlich begrenzte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der in diesem Vertrag bezeichneten SW ein.
(2) Eine unbefristete Freischaltung des Lizenzschlüssels wird erst nach vollständiger Bezahlung des Gesamtauftragswertes von Solution Research vorgenommen.
(3) Sofern sich aus dem Lizenzvertrag nichts anderes ergibt, sind sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Lizenzbedingungen für den Lizenznehmer ohne ausdrückliche Zustimmung des Lizenzgebers weder übertragbar noch abtretbar. Die SW darf ohne schriftliche Genehmigung nicht für Leistungen im Dienste Dritter verwendet werden.
(4) Die Annahme der Lizenzbedingungen ist gleichzeitig Voraussetzung für etwaige Garantieleistungen.
(5) Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, Ausführungen und Inhalt seiner SW zu aktualisieren. Aktualisierte SW unterliegt den Bestimmungen dieses Vertrages.

§3 Schutzrechte/Geheimhaltung
(1) Die SW und die Methoden der Anwendung sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Die lizenzierte und modulare SW stellt geistiges Eigentum und geschäftliches Know-how des Lizenzgebers dar und ist streng vertraulich zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich, die SW sowie sämtliche Informationen und sämtliches Know-how, die ihm über die Einrichtung der SW sowie deren Handhabung zugänglich gemacht werden, geheim zu halten und ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden.
(2) Es ist nicht gestattet Codes der Software oder Passwörter der mitgelieferten Datenbank ohne ausdrückliche Zustimmung des Lizenzgebers zu entschlüsseln oder zu hacken. Ein Verstoß wird zur strafrechtlichen Anzeige gebracht.
(3) Die Produkte des Lizenzgebers sind mit dessen Logo/Firmenbezeichnung, einer Lizenz-Nummer und dem Copyright-Vermerk ausgestattet. Beseitigung dieser Angaben oder der Identifizierung stellen einen Vertragsbruch dar und werden dementsprechend verfolgt.

§4 Haftungsbeschränkung
(1) Lizenzgeber und Lizenznehmer stimmen darin überein, dass es in der Natur einer jeden SW liegt, nicht vollkommen fehlerfrei zu sein. Deshalb kann der Lizenzgeber, auch wenn alle Leistungen nach allgemeinem Kenntnis- und Erfahrungsstand erbracht wurden, keine Gewähr dafür geben, dass die Programmfunktionen immer und unter allen Bedingungen den Anforderungen des Lizenznehmers entsprechen. Weiter kann er nicht jede Möglichkeit eines Fehlers ausschließen. Insbesondere kann der Lizenzgeber keine Gewähr übernehmen, dass die Lizenzprogramme im jeweiligen System des Lizenznehmers jederzeit einwandfrei arbeiten. Für schriftlich nicht zugesicherte oder nicht detailliert beschriebene Programmfunktionen übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung.
(2) Für die Sicherheit seiner Daten und einer korrekten Datensicherung ist der Lizenznehmer selbst verantwortlich. Die Solution Research GmbH haftet nicht für den Verlust von Daten oder mittelbaren, indirekten oder Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn. Etwaige Schadensersatzansprüche werden der Höhe nach auf den ausgewiesenen Betrag des Lizenzwertes begrenzt.
(3) Für Fehler, welche auf Zurückbehaltung zur Erfüllung der Vereinbarung notwendiger Informationen durch den Lizenznehmer beruhen, übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung.
(4) Bei Fremdeinwirkung, Änderung der Software, Entschlüsselung des Sourcecodes oder Hacken des Passwortschutzes der mitgelieferten Datenbank ohne der schriftlichen Zustimmung durch Solution Research wird für die Funktionalität der Software auch im Rahmen eines Wartungsvertrages keine Haftung übernommen.

§5 Gewährleistungsansprüche
(1) Es gelten die gesetzlichen Fristen für etwaige Garantieleistungen.
(2) Etwaige aufgetretene Ansprüche sind gegenüber dem Lizenzgeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung, versteckte Mängel umgehend nach Entdeckung, schriftlich, unter Beschreibung der auftretenden Erscheinungen, geltend zu machen. Dabei ist eine komplette Dokumentation über Ablauf und Fehlerergebnis vorzulegen (Listen, Bildschirmausdrucke, Beschreibung, Ablauf, etc.).
(3) Die Fehlerbeseitigung erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
(4) Sollte im Rahmen der Fehlerbeseitigung eine neue Programmversion eingesetzt werden und lehnt der Lizenznehmer dies ab, so entfällt die Gewährleistung des Lizenzgebers.
(5) Schlägt eine Fehlerbeseitigung endgültig fehl und bietet der Lizenzgeber keine neue Programmversion an, ist der Lizenznehmer zur Herabsetzung einer Vergütung oder zum Rücktritt nach angemessener Fristsetzung hinsichtlich des fehlerhaften Programms berechtigt.

§6 Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

§7 Annahme und Zustimmung
Mit dem Erwerb/Nutzung der SW akzeptiert der Lizenznehmer die Lizenz- und Softwarebedingungen.