Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Solution Research GmbH
§ 1 Allgemeines und Begriffsbestimmungen
(1) Die Bezeichnungen "Auftraggeber", "Vertragspartner", "Schulungspartner" und "Kursteilnehmer" beschreiben den Auftraggeber unabhängig von der Natur des jeweiligen Vertrages und unabhängig davon alle diejenigen, an die Rechnungen ausgestellt, Dienstleistungen erbracht, Waren geliefert, Mitteilungen gerichtet oder mit denen sonstige Geschäftsbeziehungen aufgebaut werden. Auftragnehmer ist die Solution Research.
(2) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Leistungen (genannt "DL") und Produkt-Lieferungen ("Software-Systeme" bzw. Software" genannt "SW" und "Hardware" genannt "HW") der Solution Research GmbH. Bei SW-Auslieferungen gelten neben diesen Bedingungen auch die Softwarelizenzbedingungen der Solution Research GmbH.
§ 2 Treueklausel
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle DL neutral und nicht unter Einfluss von Dritten durchzuführen und alle Daten und Ergebnisse vertraulich zu behandeln.
§ 3 Angabepflicht
Der Auftraggeber versichert, alle Daten und Informationen, welche für eine korrekte Beratung, Schulung, Einrichtung und Installation notwendig sind, dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote und gesondert vereinbarte Tätigkeiten oder Auszüge aus Angeboten bedürfen der Schriftform. Die im Angebot genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Angebotene Dienstleistungen verstehen sich, sofern im Angebot nicht anders ausgewiesen, immer zuzüglich Reisekosten und Spesen.
(3) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit eines Pauschalangebotes. Dies beinhaltet Festpreise für fest definierte Leistungen, die gemeinsam im Voraus und in jedem Fall schriftlich vereinbart werden müssen.
§ 5 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte SW und HW unmittelbar nach Erhalt auf Fehler zu überprüfen und abzunehmen.
(2) Die Abnahme einer Lieferung und Teillieferung von Soft- und Hardwareprodukten sowie Dienstleistungen gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Lieferung keine Beanstandungen in Schriftform erhoben hat.
§ 6 Dienstleistungen
(1) Dienstleistungen sind keine Bestandteile gelieferter HW und SW.
(2) DL-Termine und Anmeldungen zu Schulungen und Seminaren müssen schriftlich durch den Auftraggeber erfolgen und werden spätestens 7 Werktage vor dem Stattfinden vom Auftragnehmer bestätigt.
(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, im Krankheitsfall oder aus anderen wichtigen Gründen einen DL-Termin nicht zum vereinbarten Termin zu erbringen. Der Auftragnehmer erhält die Möglichkeit, einen neuen Termin zu wählen oder ganz von dem DL-Tag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts werden für den DL-Tag bereits gezahlte Beträge zurückerstattet. Darüber hinaus können keinerlei Kosten geltend gemacht werden.
(4) Werden Schulungen beim Auftraggeber durchgeführt, hat dieser für die notwendigen Räumlichkeiten zu sorgen. Entstehen dem Auftragnehmer zusätzliche Kosten (z.B. für Kursvorbereitung, Reisekosten, Beamer usw.), werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§ 7 Zusicherungen - Gewährleistungen und Garantie
(1) Zusicherungen bei Beantwortung von Pflichtenheften werden im Rahmen der vom Auftragnehmer im logischen Zusammenhang verstandenen Funktionsfähigkeit der später ausgelieferten SW getragen.
(2) Die angebotenen Standardsoftwaresysteme leisten den unter der angebotenen Leistungsbeschreibung zu erwartenden Funktionsumfang. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Realisierung von Sonderwünschen oder Vereinfachungen im Sinne des Auftraggebers besteht nicht.
(3) von Hardwaresystemen gelten nur hinsichtlich der grundsätzlichen Nutzbarkeit. Eine Funktionsgarantie kann daraus nicht abgeleitet werden.
(4) Bei vom Auftragnehmer vorgenommene Änderungen, Anpassungen und Erweiterungen an bestehenden Soft- und Hardwaresystemen des Auftraggebers werden Gewährleistungen nur für die vom Auftraggeber geänderten Teile des Gesamtsystems übernommen.
(5) Die Solution Research GmbH gewährt die Garantie innerhalb der gesetzlichen Fristen. Die Garantie entfällt, wenn an Ware Fremdeingriffe vorgenommen wurden oder die Ware unsachgemäß behandelt oder gelagert wurde.
(6) Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, solange der Auftraggeber für Leistungen oder Produkte eine ausstehende Vergütung noch nicht vollständig bezahlt hat.
§ 8 Haftungsbeschränkung (1) Für die Sicherheit seiner Daten und einer korrekten Datensicherung ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Vor Dienstleistungserbringung durch den Auftragnehmer ist der Datenbestand vom Auftraggeber zu sichern!
(2) Werden die im Angebot angegebenen HW- und SW-Voraussetzungen vom Auftraggeber nicht eingehalten, sind Schadensersatzansprüche für die Folgen einer dennoch erfolgten Installation ausgeschlossen!
(3) Etwaige Schadensersatzansprüche sind auf den ausgewiesenen Betrag des Auftragswertes begrenzt. Insoweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, haftet der Auftraggeber lediglich in dem Umfang, mit deren möglichem Eintritt bei Vertragsabschluss der Auftragnehmer vernünftigerweise aufgrund von Mitteillungen des Vertragspartners zu rechnen hatte. Der Auftragnehmer haftet für verspäteten Vollzug einer Leistung nur dann, wenn die Möglichkeit dieser Ansprüche im Verfahren und Höhe des Wertes mit dem Vertragspartner bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde.
(4) Für Ratschläge oder die Verwertung der in den Schulungen erworbenen Kenntnisse übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.
§ 9 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Fälligkeit
(1) Die Preise verstehen sich in Euro () zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt.
(2) Einzeln und gesondert ausgewiesene Dienstleistungen und Produkte sind nach vollendeter Tätigkeit oder erfolgter Lieferung, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar.
(3) Die Gebühren für Wartungsverträge werden mit Vertragsabschluss und im Voraus fällig.
Für kürzere Zahlungsintervalle als 12 Monate werden zzgl. zum Rechnungsbetrag Bearbeitungsgebühren in Höhe von 8% bei monatlicher, 5% bei vierteljährlicher und 3% bei halbjährlicher Abrechnung erhoben.
(4) Bei Zahlungsverzug von berechneten Leistungen und/oder Produkten fallen Verzugszinsen in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages an.
(5) Für Mahnungen werden Mahngebühren in angemessener Höhe berechnet.
(6) Wird Leasing in Anspruch genommen, gelten hierfür die gleichen Zahlungsbedingungen wie für den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen.
(7) Aufrechnungen sind nur von uns anerkannten oder rechtskräftigen Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(8) Dem Auftragnehmer ist es vorbehalten die Nebenkosten für Büromaterial, Porto, Telefonate, etc. pauschal mit 5% vom Honorar, mindestens jedoch in angemessener Höhe zum Aufwand des Projektes in Rechnung zu stellen.
(9) Für Arbeiten auf Veranlassung des Auftraggebers außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, d.h. zwischen 19:00 und 8:00 Uhr, wird ein Zuschlagsfaktor von 1,5 und für Samstags-, Sonntags- bzw. Feiertagsarbeiten ein Zuschlagsfaktor von 2,0 angesetzt.
(10) Mit der Auftragserteilung wird ein Betrag von 40% der Auftragssumme fällig. Weitere 60% der Auftragssumme werden mit der Installation (auch Einzellizenz- oder Teilinstallationen) fällig. Die Rechnungsstellung weiterer Leistungserbringung (wie z. B. Dienstleistungen aus dem Dienstleistungskatalog des Auftragnehmers) erfolgt zweiwöchentlich in Teilrechnungen nach schriftlichem Leistungsnachweis pro Kalenderwoche und nach Kostennachweis mit deren Fremdrechnungen.
(11) Hinsichtlich der Reisekosten werden Fahrtkosten bei Benutzung der Deutschen Bundesbahn (gegebenenfalls zzgl. Zuschlägen), Flugkosten bei Benutzung eines Flugzeuges, eine Kilometerpauschale von Euro 0,60 für jeden mit dem PKW gefahrenen Kilometer bzw. die Mietwagenpauschale, sowie Übernachtungskosten und sonstige Auslagen der Solution Research GmbH in nachgewiesener Höhe füllig.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche von der Solution Research GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbedingung Eigentum der Solution Research GmbH.
(2) Zugriffe Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum der Solution Research GmbH stehenden Waren sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
§ 11 Schutz- und Urheberrechte
(1) Alle gegenwärtigen und künftigen urheber-rechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von der Solution Research GmbH verkauften SW und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Schulungs- und anderen Angebotsunterlagen verbleiben bei der Solution Research GmbH.
(2) Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für alle Schäden, die sich aus der Verletzung vorgenannter Verpflichtungen ergeben.
§ 12 Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
§ 13 Datenschutz
Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer die im Zusammenhang mit der Geschäftsbedingung erhaltenen Daten
über den Auftraggeber
im Sinne des Bundesdatenschutzes zu verarbeiten.
§14 Rücktritt, Stornierung
(1) Bei Leistungsverzug einer schriftlich vereinbarten zu erbringenden Leistung des Auftragnehmers ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich. Die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
(2) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den Auftragnehmer unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt.
(3) Ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieser den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen zu honorieren.
(4) Ein Rücktritt oder Stornierung von beauftragten Dienstleistungen und Produkten durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, wenn bereits Dienstleistungen seitens des Auftragnehmers erbracht oder Produkte geliefert wurden.
(5) Ein Rücktritt oder eine Stornierung ist nur aus wichtigem nachweisbarem Grund möglich. Solution Research GmbH kann dies ablehnen, wenn die Gründe nach eigenem Ermessen nicht angemessen sind.
§ 15 Sonstiges
(1) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche Bestimmunen ersetzt, die den angestrebten
wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.
(2) Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Streitigkeiten, auch über das Entstehen und die Wirksamkeit des
Vertragsverhältnisses, insbesondere auch für die Ansprüche aus Wechseln und Schecks ist München.
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